Hygieneschutzkonzept Kunsthaus Apolda Avantgarde vom 07.02.2022
Auf der Grundlage der Thüringer Verordnung zur Regelung Infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 04.02.2022 sowie der Allgemeinverfügung des Kreises Weimarer Land vom 07.02.2022 wird das Hygieneschutzkonzept des Kunsthauses Apolda Avantgarde vom 15.11.2021 angepasst.
Entsprechend der Infektionslage und der aktuellen Warnstufe des Kreises Weimarer Land gilt für das Kunsthaus Apolda Avantgarde ab 07.02.2022 die 3G-Regel. Dementsprechend gelten für den Ausstellungsbetrieb nachfolgende Festlegungen:
- Zutrittsberechtigung
- Geimpfte Personen
Nachweis einer zweifachen Covid-Impfung (mindestens 14 Tage, max. 9 Monate zurückliegend ) bzw. einer zusätzlichen Booster-Impfung durch Impfausweis, Impfbescheinigung oder Smartphon App Nachweis.
- Genesene Personen
Als genesene Personen gelten Personen die mittels
- eines positiven PCR-Testergebnisses oder
- einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
nachweisen können.
- Getestete Personen:
Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird erfüllt durch:
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt
- Die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltest, dessen zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt.
Die Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder.
Für asymptomatische Kinder und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten.
Selbsttest werden nicht anerkannt
Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten.
Die verantwortliche Kontrollperson hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen.
Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
Eigenes Personal
Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, müssen an dem Tag, an dem sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lassen.
- Allgemeine Festlegungen
- Um den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 m zu gewährleisten, dürfen sich Im Kunsthaus gleichzeitig nur 55 Personen aufhalten. Eine Zeitfensterreservierung wird nicht angeboten.
- Um den Papieraufwand zu reduzieren, können sich Gäste mit Smartphon auf der Corona Warn APP registrieren. Gäste ohne Smartphon müssen weiter die Formulare ausfüllen.
- Für jeden Besucher ab dem vollendeten 15. Lebensjahres besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske. Zur Steuerung der Besucherströme wird eine Aufsichtskräfte am Eingang des Hauses eingesetzt, die die Zutrittsbeschränkung von max. 45 Personen, das Ausfüllen der Formulare zur Kontaktnachverfolgung, das Anlegen des Mund-Nasen-Schutzes sowie die erforderlichen Dokumente für Geimpfte, Genesene und Getestete überwacht. Eine weitere Aufsichtsperson überwacht in den Räumen die Einhaltung der Hygieneschutzbestimmungen und den Schutz der ausgestellten Kunstwerke. Diese Aufsichtsperson hat zusätzlich täglich um 09.30 Uhr, 12.30 Uhr und 16.30 Uhr im Haus Türklinken, Handläufe und andere relevante Kontaktbereiche zu desinfizieren.
- Besucher, die nicht zutrittsberechtigt sind und das Anlegen eines Mund-Nasen Schutzes verweigern, kann der Zutritt mit Verweis auf das Hausrecht verwehrt werden.
- Am Eingang des Kunsthauses sowie in den Sanitäranlagen sind Handspender für Desinfektionsmittel verpflichtend. Zudem müssen in den Sanitäranlagen Seife sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge verfügbar sein.
- Im Bereich der Eingangskasse und des Buchverkaufes sind entsprechende Spuckschutzwände installiert sowie Abstandsmarkierungen und Hinweisschilder zur Einhaltung des Mindestabstandes angebracht.
- Begleitveranstaltungen sind in den Räumen des Kunsthauses bis zu einer Personenzahl von max. 25 Besuchern nur mit Voranmeldung möglich. Führungen werden nur montags und außerhalb der Öffnungszeiten mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 12 Personen angeboten. Bei diesen Sonderveranstaltungen gilt die 2G Regel. Das Museums- Café bleibt geschlossen.
- Für die Aufsichtskräfte besteht ebenfalls eine Schutzmaskenpflicht. Sollten sich das Personal der Kassen von ihren Spuckschutzwänden entfernen, so ist ebenfalls eine Maske aufzusetzen.
Auf Grund der notwendigen Einlasskontrollen, Erfassung der Kontaktnachverfolgung und der Personenbeschränkungen kann es zu Wartezeiten kommen. Da die Zutrittsvoraussetzungen zum Betreten des Kunsthauses Apolda Avantgarde Änderungen entsprechend der Inzidenzzahlen unterliegen können, werden die Besucher gebeten, sich vor ihrem Besuch über die aktuell gültigen Regelungen im Kreis Weimarer Land zu informieren.
Apolda, 07.02.2022
Giese
Geschäftsführer